Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie erstmalige Erfassung der Gebiete durch die Landesregierung im Sinne des § 9 Abs. 2 hat bis zum 21. Mai 2025 und die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nach § 9 Abs. 1 bis zum 21. Februar 2026 zu erfolgen.Die erstmalige Erfassung der Gebiete durch die Landesregierung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, hat bis zum 21. Mai 2025 und die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nach Paragraph 9, Absatz eins bis zum 21. Februar 2026 zu erfolgen.
(2)Absatz 2Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 21/2025 bestehende räumliche Entwicklungspläne sind spätestens im Zuge der ersten nach § 11b Abs. 2 erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach § 11 Abs. 1 lit. j in der Fassung LGBl.Nr. 21/2025 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 21/2025 bestehende räumliche Entwicklungspläne sind spätestens im Zuge der ersten nach Paragraph 11 b, Absatz 2, erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera j, in der Fassung LGBl.Nr. 21/2025 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
In Kraft seit 03.04.2025 bis 31.12.9999
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