(1) Die Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn
a) | ein neues Gebiet bebaut oder ein schon bebautes Gebiet neu gestaltet werden soll, | |||||||||
b) | es aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes oder des Schutzes vor Naturgefahren notwendig ist, | |||||||||
c) | es für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (§ 41) zweckmäßig ist. |
(2) Der Bebauungsplan darf einem Landesraumplan, dem räumlichen Entwicklungsplan und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat insbesondere zu berücksichtigen
a) | die im § 2 genannten Ziele, | |||||||||
b) | die örtlichen Verhältnisse, | |||||||||
c) | das Landschafts- und Ortsbild, | |||||||||
d) | den Schutz vor Naturgefahren, | |||||||||
e) | die zweckmäßige räumliche Verteilung von Gebäuden und Anlagen, | |||||||||
f) | die zweckmäßige Dichte der Bebauung von Bauflächen, | |||||||||
g) | die Vermeidung von Belästigungen durch Lärm, Geruch und andere störende Einflüsse, | |||||||||
h) | die Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für die Menschen, | |||||||||
i) | die Steigerung der Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien, | |||||||||
j) | die Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer. |
(3) Soweit es nach Abs. 2 erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegen
a) | die Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohn-, Geschäfts-, Betriebsgebäude), | |||||||||
b) | das Maß der baulichen Nutzung (§ 31), | |||||||||
c) | die Art der Bebauung (§ 32), | |||||||||
d) | der Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen (§ 33), | |||||||||
e) | das Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (§ 33a), | |||||||||
f) | die Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke (§ 34), | |||||||||
g) | die Höhenlage (§ 2 lit. j Baugesetz), | |||||||||
h) | die Baugrenze (§ 2 lit. b Baugesetz), | |||||||||
i) | die Baulinie (§ 2 lit. d Baugesetz), | |||||||||
j) | die Straßenlinie der Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind, | |||||||||
k) | andere als in den §§ 5 und 6 des Baugesetzes vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände, | |||||||||
l) | die Höhe der Bauwerke und allenfalls die Zahl der Geschosse, | |||||||||
m) | die äußere Gestaltung der Bauwerke (z.B. Flucht- und Firstrichtung, Gliederung, Dachform und -eindeckung, Lauben, Balkone, Verputz, Farbe), | |||||||||
n) | die Flächen, die im öffentlichen Interesse von jeder oder von einer bestimmten Bebauung freizuhalten sind (z.B. Umgebung von Denkmalen, landschaftlich und städtebaulich wertvolle Ausblicke), | |||||||||
o) | die Flächen für Gemeinschaftsanlagen (z.B. Kinderspielplätze, Ruhe- und Erholungsplätze, Garagen und Abstellplätze), | |||||||||
p) | Zu- und Ausfahrten an Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind, | |||||||||
q) | Bestimmungen über Einfriedungen, | |||||||||
r) | Bestimmungen über das Anpflanzen und die Erhaltung von Grünflächen, Bäumen und Sträuchern, | |||||||||
s) | abzutragende Bauwerke. |
(4) Im Bebauungsplan müssen, soweit dies bekannt ist, ersichtlich gemacht werden
a) | die Grundstücksgrenzen, | |||||||||
b) | die Straßenlinie der Landesstraßen und Bundesstraßen, | |||||||||
c) | Zu- und Ausfahrten an Landesstraßen und Bundesstraßen, | |||||||||
d) | die Lage der Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Energieversorgungsanlagen, der Fernmeldeeinrichtungen und der Standplätze für Abfallbehälter. |
(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 9 gilt sinngemäß für Bebauungspläne.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 35/2008, 28/2011, 22/2015, 4/2019
0 Kommentare zu § 28 V-RPG