§ 28 V-RPG

V-RPG - Raumplanungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn

a)

ein neues Gebiet bebaut oder ein schon bebautes Gebiet neu gestaltet werden soll,

b)

es aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildes oder des Schutzes vor Naturgefahren notwendig ist,

c)

es für ein durchzuführendes Umlegungsverfahren (§ 41) zweckmäßig ist.

(2) Der Bebauungsplan darf einem Landesraumplan, dem räumlichen Entwicklungsplan und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat insbesondere zu berücksichtigen

a)

die im § 2 genannten Ziele,

b)

die örtlichen Verhältnisse,

c)

das Landschafts- und Ortsbild,

d)

den Schutz vor Naturgefahren,

e)

die zweckmäßige räumliche Verteilung von Gebäuden und Anlagen,

f)

die zweckmäßige Dichte der Bebauung von Bauflächen,

g)

die Vermeidung von Belästigungen durch Lärm, Geruch und andere störende Einflüsse,

h)

die Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für die Menschen,

i)

die Steigerung der Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien,

j)

die Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer.

(3) Soweit es nach Abs. 2 erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegen

a)

die Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohn-, Geschäfts-, Betriebsgebäude),

b)

das Maß der baulichen Nutzung (§ 31),

c)

die Art der Bebauung (§ 32),

d)

der Wohnungsflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen (§ 33),

e)

das Höchstausmaß der Geschossfläche für Ferienwohnungen (§ 33a),

f)

die Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen für Bauwerke (§ 34),

g)

die Höhenlage (§ 2 lit. j Baugesetz),

h)

die Baugrenze (§ 2 lit. b Baugesetz),

i)

die Baulinie (§ 2 lit. d Baugesetz),

j)

die Straßenlinie der Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,

k)

andere als in den §§ 5 und 6 des Baugesetzes vorgeschriebene Abstandsflächen bzw. Abstände,

l)

die Höhe der Bauwerke und allenfalls die Zahl der Geschosse,

m)

die äußere Gestaltung der Bauwerke (z.B. Flucht- und Firstrichtung, Gliederung, Dachform und -eindeckung, Lauben, Balkone, Verputz, Farbe),

n)

die Flächen, die im öffentlichen Interesse von jeder oder von einer bestimmten Bebauung freizuhalten sind (z.B. Umgebung von Denkmalen, landschaftlich und städtebaulich wertvolle Ausblicke),

o)

die Flächen für Gemeinschaftsanlagen (z.B. Kinderspielplätze, Ruhe- und Erholungsplätze, Garagen und Abstellplätze),

p)

Zu- und Ausfahrten an Straßen, die nicht Landesstraßen oder Bundesstraßen sind,

q)

Bestimmungen über Einfriedungen,

r)

Bestimmungen über das Anpflanzen und die Erhaltung von Grünflächen, Bäumen und Sträuchern,

s)

abzutragende Bauwerke.

(4) Im Bebauungsplan müssen, soweit dies bekannt ist, ersichtlich gemacht werden

a)

die Grundstücksgrenzen,

b)

die Straßenlinie der Landesstraßen und Bundesstraßen,

c)

Zu- und Ausfahrten an Landesstraßen und Bundesstraßen,

d)

die Lage der Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Energieversorgungsanlagen, der Fernmeldeeinrichtungen und der Standplätze für Abfallbehälter.

(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 9 gilt sinngemäß für Bebauungspläne.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 35/2008, 28/2011, 22/2015, 4/2019

In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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