§ 13 UrlaubsG Strafbestimmungen

UrlaubsG - Urlaubsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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