§ 41 UmgrStG Lohnsteuerliche Verhältnisse

UmgrStG - Umgründungssteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.

In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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