§ 38c UmgrStG Spaltende Körperschaft

UmgrStG - Umgründungssteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bei einer Spaltung im Sinne des § 38a unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des § 38a Abs. 2. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

In Kraft seit 31.12.1996 bis 31.12.9999
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