Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
(1)Absatz einsBei der Festlegung vertraglicher und sonstiger Vereinbarungen für die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen darf ein Unternehmen („anfragendes Unternehmen“) von einem Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette, das am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllt, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs. 6) nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer zu beschäftigen („angefragtes Unternehmen“), nicht verlangen, dass es Informationen bereitstellt, die über die in Anhang I der Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen, ABl. L Nr. 2025/1710 vom 5.8.2025, geregelten Informationen hinausgehen.Bei der Festlegung vertraglicher und sonstiger Vereinbarungen für die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen darf ein Unternehmen („anfragendes Unternehmen“) von einem Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette, das am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllt, im Jahresdurchschnitt (Paragraph 221, Absatz 6,) nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer zu beschäftigen („angefragtes Unternehmen“), nicht verlangen, dass es Informationen bereitstellt, die über die in Anhang römisch eins der Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen, ABl. L Nr. 2025/1710 vom 5.8.2025, geregelten Informationen hinausgehen.
(2)Absatz 2Vertragliche Bestimmungen, die Abs. 1 widersprechen, sind nicht bindend. Die Bindungswirkung des restlichen Vertrags bleibt davon unberührt.Vertragliche Bestimmungen, die Absatz eins, widersprechen, sind nicht bindend. Die Bindungswirkung des restlichen Vertrags bleibt davon unberührt.
(3)Absatz 3Ein anfragendes Unternehmen, das Informationen zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung anfordert, die nicht unter die in Anhang I der in Abs. 1 genannten Empfehlung fallen, muss angefragte Unternehmen im Sinne des Abs. 1 darüber informieren, welche Informationen das sind und dass sie das Recht haben, die Bereitstellung dieser Informationen zu verweigern.Ein anfragendes Unternehmen, das Informationen zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung anfordert, die nicht unter die in Anhang römisch eins der in Absatz eins, genannten Empfehlung fallen, muss angefragte Unternehmen im Sinne des Absatz eins, darüber informieren, welche Informationen das sind und dass sie das Recht haben, die Bereitstellung dieser Informationen zu verweigern.
(4)Absatz 4Jedes angefragte Unternehmen im Sinne des Abs. 1 hat das Recht, die Bereitstellung von Informationen zu verweigern, die über die in Anhang I der in Abs. 1 genannten Empfehlung hinausgehen, wenn diese Informationen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung angefordert werden.Jedes angefragte Unternehmen im Sinne des Absatz eins, hat das Recht, die Bereitstellung von Informationen zu verweigern, die über die in Anhang römisch eins der in Absatz eins, genannten Empfehlung hinausgehen, wenn diese Informationen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung angefordert werden.
(5)Absatz 5Die vorstehenden Absätze berühren nicht Informationsanfragen zu anderen Zwecken als der Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Anforderungen der Union an Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses. Die vorstehenden Absätze erlegen Unternehmen in der Wertschöpfungskette weder eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen auf, die unter die in Anhang I der in Abs. 1 genannten Empfehlung fallen, noch implizieren sie eine solche Verpflichtung.Die vorstehenden Absätze berühren nicht Informationsanfragen zu anderen Zwecken als der Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Anforderungen der Union an Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses. Die vorstehenden Absätze erlegen Unternehmen in der Wertschöpfungskette weder eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen auf, die unter die in Anhang römisch eins der in Absatz eins, genannten Empfehlung fallen, noch implizieren sie eine solche Verpflichtung.
(6)Absatz 6Unternehmen, die Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne Angaben von angefragten Unternehmen im Sinn des Abs. 1 einzuschließen, kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 243b Abs. 4 nach.Unternehmen, die Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne Angaben von angefragten Unternehmen im Sinn des Absatz eins, einzuschließen, kommen damit ihrer Verpflichtung nach Paragraph 243 b, Absatz 4, nach.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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