§ 39 UFG 1967 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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