§ 37 UFG 1967 Übergangsbestimmungen

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Hat sich ein Beamter des Dienststandes vor dem 1. August 1986 eine Krankheit zugezogen, die erst auf Grund des § 2 Z 11 lit. a in der Fassung der 5. Novelle zu diesem Gesetz als Berufskrankheit gilt, sind er, seine Hinterbliebenen und Angehörigen in Bezug auf diese Krankheit ab 1. August 1986 so zu behandeln, als ob § 2 Z 11 lit. a schon ab 1. Juli 1967 in der Fassung der 5. Novelle zu diesem Gesetz gegolten hätte. Für diese Personen gelten ab 1. Oktober 2006 folgende Bestimmungen:

1.

Geldleistungen nach diesem Gesetz gebühren nur auf Antrag, und zwar von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ab diesem;

2.

§ 18 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Witwenrente (Witwerrente) nach dem 1. August 1986 gemäß § 17 Abs. 6 erloschen ist;

3.

§ 18 Abs. 5 und § 22 sind nur anzuwenden, wenn der Versehrte nach dem 1. August 1986 gestorben ist.

(2) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerrente, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod der Versehrten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Rentenanspruch, wenn seine Ehe mit der Versehrten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und die Versehrte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.

(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum 31. Juli 1986 verwirklicht worden sind, nur auf Antrag, und zwar von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ab diesem.

(4) Wurde der Anspruch auf die Grundrente oder die Zusatzrente vor dem 1. Jänner 2003 rechtskräftig festgestellt und sind zu diesem Zeitpunkt mehr als elf Jahre ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit oder der Gebührlichkeit der Zusatzrente vergangen, ist § 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor der 13. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967 weiterhin anzuwenden.

(5) Ist die eingetragene Partnerschaft vor dem der Kundmachung der 17. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag durch Tod aufgelöst worden, sind die die eingetragenen Partnerschaften betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes so anzuwenden, als wäre der Tod an dem dieser Kundmachung folgenden Tag eingetreten.

(6) Leidet ein Beamter des Dienststandes am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen verstorben, sind an den Beamten oder an seine Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallfürsorge nach diesem Gesetz zu erbringen, wenn die Versehrtheit nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist. Die Geldleistungen nach diesem Gesetz gebühren nur auf Antrag. Sie sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird. Wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monat an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ab diesem.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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