§ 11 UbG

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
Paragraph 11,

§ 10 ist auch anzuwenden, wenn Paragraph 10, ist auch anzuwenden, wenn

  1. 1.Ziffer einsbei einem sonst in die psychiatrische Abteilung aufgenommenen, in seiner Bewegungsfreiheit nicht beschränkten Menschen Grund für die Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, oder
  2. 2.Ziffer 2ein auf Verlangen Untergebrachter das Verlangen widerruft oder nach Ablauf von sechs Wochen nicht erneut erklärt oder die zulässige Gesamtdauer der Unterbringung auf Verlangen abgelaufen ist und jeweils Grund für die Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin vorliegen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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