Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsSofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß Paragraph 29, Absatz 3, und 5 Personen heranziehen sind die Absatz 2, und 3 anzuwenden.
(2)Absatz 2Für die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 gelten die Ausnahmen von den Informationsverpflichtungen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b und Z 7 lit. a des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024.Für die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Absatz eins, gelten die Ausnahmen von den Informationsverpflichtungen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und Ziffer 7, Litera a, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,.
(3)Absatz 3Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Absatz eins,, die befangen im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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