§ 26 TVG 2012 Genehmigung von Projekten

TVG 2012 - Tierversuchsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(2) Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest

1.

den Verwender, der das Projekt durchführt,

2.

die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),

3.

die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,

4.

den Projektvorschlag,

5.

eine nichttechnische Projektzusammenfassung,

6.

die Unterlagen gemäß § 43 Abs. 1 Z 5,

7.

eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie

8.

den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß § 31 Abs. 4

zu enthalten haben.

(3) Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:

1.

das Projekt auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union vorgesehen ist oder die Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden,

2.

nur Tierversuche durchgeführt werden sollen, die als

a)

„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder

b)

„gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder

c)

„mittel“ (§ 3 Abs. 1 Z 3)

eingestuft sind und

3.

keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.

(4) Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Abs. 6 haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Abs. 3 beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist.

(5) Die zuständige Behörde hat den Eingang von Anträgen so schnell als möglich zu bestätigen und den Ablauf der Entscheidungsfrist bekanntzugeben. Die zuständige Behörde darf die Entscheidungsfrist um höchstens 15 Werktage erstrecken, wenn dies

1.

durch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist,

2.

der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausreichend begründet wird und

3.

innerhalb der ursprünglichen Entscheidungsfrist mitgeteilt wird.

(6) Genehmigungen haben zu enthalten:

1.

den Verwender, der das Projekt durchführt,

2.

die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),

3.

die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie

4.

alle sich aus der Projektbeurteilung (§ 29) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (§ 30) des Projekts stattfindet.

(7) Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn

1.

eine positive Projektbeurteilung vorliegt und

2.

die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind.

Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.

(8) Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8 gewähren, sind:

1.

unter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie

2.

zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß § 37 Abs. 3 elektronisch zu übermitteln.

(9) Die zuständigen Behörden dürfen mehrere gleichartige vom gleichen Verwender durchgeführte Projekte genehmigen, wenn

1.

solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder

2.

bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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