§ 5 TK-NSiV 2020 Mindestsicherheitsmaßnahmen

TK-NSiV 2020 - Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus und im Interesse einer Vermeidung von Sicherheitsvorfällen haben Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten Maßnahmen gemäß § 16a Abs. 1 TKG 2003 zu konzipieren, zu ergreifen und zu dokumentieren sowie eine Information Security Policy festzulegen. Diese Maßnahmen sollen ein Sicherheitsniveau der Netze und Dienste gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere haben die Maßnahmen und die Information Security Policy dem Stand der Technik zu entsprechen und folgende Bereiche abzudecken:Zur Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus und im Interesse einer Vermeidung von Sicherheitsvorfällen haben Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten Maßnahmen gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, TKG 2003 zu konzipieren, zu ergreifen und zu dokumentieren sowie eine Information Security Policy festzulegen. Diese Maßnahmen sollen ein Sicherheitsniveau der Netze und Dienste gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere haben die Maßnahmen und die Information Security Policy dem Stand der Technik zu entsprechen und folgende Bereiche abzudecken:
    1. 1.Ziffer einsGovernance und Risikomanagement (Risikomanagementsystem, Sicherheitsrollen und -verantwortung, Umgang mit Dritten),
    2. 2.Ziffer 2Sicherheit im Hinblick auf Personal (Hintergrundüberprüfung, Sicherheitswissen und -training, Personalwechsel, Disziplinarmaßnahmen bei Verstößen),
    3. 3.Ziffer 3Sicherheit von Systemen und Betriebsstätten (physische Sicherheit, Sicherheit des Umfelds, Sicherheit des Materials, Versorgungssicherheit, Zutrittskontrolle, Informationssicherheit),
    4. 4.Ziffer 4Betriebsmanagement (Betriebsabläufe, Änderungsmanagement, Umgang mit Betriebsmitteln),
    5. 5.Ziffer 5Störfallmanagement (Abläufe, Feststellung, Reaktion, Eskalation, Berichtswesen),
    6. 6.Ziffer 6Betriebliches Kontinuitätsmanagement (Verfügbarkeit und Aufrechterhaltung der Dienste, Notfallpläne & Notfallwiederherstellung),
    7. 7.Ziffer 7Monitoring, Audits, Tests (Monitoring/Protokollierung, Stellvertretungs- und Notfallsübungen, Systemtests, Sicherheitsbewertung, Konformitätsüberwachung und Auditierungsverfahren).
  2. (2)Absatz 2,Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste haben Unterlagen über die Maßnahmen gemäß Abs. 1 vorzuhalten und der Regulierungsbehörde auf Anforderung in einem allgemein lesbaren elektronischen Format Informationen zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Netze und Dienste sowie über die von ihnen ergriffenen und dokumentierten Sicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 1 und ihre Information Security Policy zu übermitteln.Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste haben Unterlagen über die Maßnahmen gemäß Absatz eins, vorzuhalten und der Regulierungsbehörde auf Anforderung in einem allgemein lesbaren elektronischen Format Informationen zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Netze und Dienste sowie über die von ihnen ergriffenen und dokumentierten Sicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz eins und ihre Information Security Policy zu übermitteln.
In Kraft seit 04.07.2020 bis 31.12.9999
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