§ 3 TK-NSiV 2020 Informationspflichten

TK-NSiV 2020 - Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Sicherheitsvorfällen, die zu beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten geführt haben oder noch führen, haben Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste die Regulierungsbehörde unverzüglich ab Kenntnis des Vorfalls hiervon unter Übermittlung der im Hinblick auf die Datenlage verfügbaren Angaben gemäß Z 1 bis 14 in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format zu informieren („Erstmeldung“). Die Wiederherstellung der betroffenen Dienste ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus sind der Regulierungsbehörde in dem von ihr vorgegebenen elektronischen Format binnen maximal 24 Stunden ab Wiederherstellung der betroffenen Dienste folgende Informationen zu übermitteln („Folgemeldung“):Bei Sicherheitsvorfällen, die zu beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten geführt haben oder noch führen, haben Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste die Regulierungsbehörde unverzüglich ab Kenntnis des Vorfalls hiervon unter Übermittlung der im Hinblick auf die Datenlage verfügbaren Angaben gemäß Ziffer eins bis 14 in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format zu informieren („Erstmeldung“). Die Wiederherstellung der betroffenen Dienste ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus sind der Regulierungsbehörde in dem von ihr vorgegebenen elektronischen Format binnen maximal 24 Stunden ab Wiederherstellung der betroffenen Dienste folgende Informationen zu übermitteln („Folgemeldung“):
    1. 1.Ziffer einsDatum und Uhrzeit des Beginns des Vorfalls;
    2. 2.Ziffer 2Ursache des Vorfalls nach folgenden Kategorien: Naturereignis, menschliches Versagen, böswilliger Angriff, Systemfehler oder Drittversagen;
    3. 3.Ziffer 3betroffenes Betriebsmittel (zB mobile Basisstation, Netzknoten, Home Subscriber Server, internationale Datenübertragungsanbindung);
    4. 4.Ziffer 4betroffener Dienst (nach Kategorien: Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, fester Internetzugang, mobiler Internetzugang) und zu Grunde liegende Technologie;
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der in der jeweiligen Dienstekategorie betroffenen Teilnehmer:
      1. a.Litera abei Festnetztelefonie nach Anzahl der betroffenen Anschlüsse,
      2. b.Litera bbei Mobiltelefonie nach Anzahl der betroffenen aktivierten SIM-Karten,
      3. c.Litera cbei festen Internetzugängen nach Anzahl der betroffenen Anschlüsse,
      4. d.Litera dbei mobilen Internetzugängen nach Anzahl der betroffenen aktivierten SIM-Karten;
    6. 6.Ziffer 6Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern (betroffene Notrufnummern, Anzahl der betroffenen Teilnehmer in der jeweiligen Dienstekategorie);
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der in allen Dienstekategorien insgesamt betroffenen Teilnehmer;
    8. 8.Ziffer 8ergriffene Maßnahmen zur Behebung des Vorfalls und Wiederherstellung des Dienstes;
    9. 9.Ziffer 9Vorgehen nach dem Vorfall (Risikominimierung in künftigen Fällen, Schätzung der Effizienz der ergriffenen Maßnahmen);
    10. 10.Ziffer 10langfristig bedeutsame Erkenntnisse aus dem Vorfall;
    11. 11.Ziffer 11Wiederherstellungszeitraum vom Beginn des Vorfalls bis zur Wiederherstellung des betroffenen Dienstes;
    12. 12.Ziffer 12betroffene Zusammenschaltungen in Form der betroffenen Zusammenschaltungspartner und betroffenen Zusammenschaltungsstandorte;
    13. 13.Ziffer 13Kurzbeschreibung und Analyse des Vorfalls;
    14. 14.Ziffer 14gegebenenfalls Angaben über eine erfolgte oder geplante Information der Öffentlichkeit.

    Erst- und Folgemeldungen sind über das Meldeportal der Regulierungsbehörde einzubringen. Bei den Erst- und Folgemeldungen muss der Einmelder auf einen allfälligen von ihm zuvor übermittelten Warnhinweis gemäß § 4 Bezug nehmen. Bei Nichtverfügbarkeit des Meldeportals der Regulierungsbehörde können Meldungen in Bezug auf einen Sicherheitsvorfall mit beträchtlichen Auswirkungen abweichend von dem in Satz 1 und 2 beschriebenen elektronischen Format erfolgen.Erst- und Folgemeldungen sind über das Meldeportal der Regulierungsbehörde einzubringen. Bei den Erst- und Folgemeldungen muss der Einmelder auf einen allfälligen von ihm zuvor übermittelten Warnhinweis gemäß Paragraph 4, Bezug nehmen. Bei Nichtverfügbarkeit des Meldeportals der Regulierungsbehörde können Meldungen in Bezug auf einen Sicherheitsvorfall mit beträchtlichen Auswirkungen abweichend von dem in Satz 1 und 2 beschriebenen elektronischen Format erfolgen.

  2. (2)Absatz 2,Beträchtliche Auswirkungen liegen dann vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Vorfall bis zu einschließlich einer Stunde dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Abs. 1 Z 5 500 000 übersteigt oderder Vorfall bis zu einschließlich einer Stunde dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Absatz eins, Ziffer 5, 500 000 übersteigt oder
    2. 2.Ziffer 2der Vorfall mehr als eine Stunde dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Abs. 1 Z 5 15% der Gesamtzahl der Nutzer des Dienstes im Bundesgebiet oder 500 000 übersteigt oderder Vorfall mehr als eine Stunde dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Absatz eins, Ziffer 5, 15% der Gesamtzahl der Nutzer des Dienstes im Bundesgebiet oder 500 000 übersteigt oder
    3. 3.Ziffer 3der Vorfall mehr als zwei Stunden dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Abs. 1 Z 5 10% der Gesamtzahl der Nutzer des Dienstes im Bundesgebiet oder 250 000 übersteigt oderder Vorfall mehr als zwei Stunden dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Absatz eins, Ziffer 5, 10% der Gesamtzahl der Nutzer des Dienstes im Bundesgebiet oder 250 000 übersteigt oder
    4. 4.Ziffer 4der Vorfall mehr als vier Stunden dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Abs. 1 Z 5 5% der Gesamtzahl der Nutzer des Dienstes im Bundesgebiet oder 150 000 übersteigt oderder Vorfall mehr als vier Stunden dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Absatz eins, Ziffer 5, 5% der Gesamtzahl der Nutzer des Dienstes im Bundesgebiet oder 150 000 übersteigt oder
    5. 5.Ziffer 5der Vorfall mehr als sechs Stunden dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Abs. 1 Z 5 2% der Gesamtzahl der Nutzer des Dienstes im Bundesgebiet oder 100 000 übersteigt oderder Vorfall mehr als sechs Stunden dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Absatz eins, Ziffer 5, 2% der Gesamtzahl der Nutzer des Dienstes im Bundesgebiet oder 100 000 übersteigt oder
    6. 6.Ziffer 6der Vorfall mehr als acht Stunden dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Abs. 1 Z 5 1% der Gesamtzahl der Nutzer des Dienstes im Bundesgebiet oder 50 000 übersteigt oderder Vorfall mehr als acht Stunden dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Absatz eins, Ziffer 5, 1% der Gesamtzahl der Nutzer des Dienstes im Bundesgebiet oder 50 000 übersteigt oder
    7. 7.Ziffer 7der Vorfall mehr als 16 Stunden dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Abs. 1 Z 5 10 000 übersteigt oderder Vorfall mehr als 16 Stunden dauert und die Anzahl der betroffenen Teilnehmer der jeweiligen Dienstekategorie gemäß Absatz eins, Ziffer 5, 10 000 übersteigt oder
    8. 8.Ziffer 8eine Notrufnummer aus einem Kommunikationsnetz für Teilnehmer eines verfügbaren öffentlichen Telefondienstes nicht erreichbar ist oder der Telefondienst für den Teilnehmer nur teilweise verfügbar und mindestens eine Notrufnummer nicht erreichbar ist. Beträchtliche Auswirkungen liegen auch dann vor, wenn der Telefondienst der Notrufleitstelle, an der ein Notruf terminiert, für passive Gespräche nicht verfügbar ist, unabhängig davon, ob die Notrufnummer erreichbar ist oder nicht.
  3. (3)Absatz 3,Liegt die Bekanntgabe des Vorfalls im öffentlichen Interesse, haben Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten auf Verlangen der Regulierungsbehörde unverzüglich die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Bei Gefahr in Verzug kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit auch unmittelbar informieren.
  4. (4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat Daten zur Ermittlung der in Abs. 2 angeführten Schwellwerte auf ihrer Website zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat Daten zur Ermittlung der in Absatz 2, angeführten Schwellwerte auf ihrer Website zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5,Die Regulierungsbehörde hat eine erfolgte Mitteilung nach Abs. 1 unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten (§ 16a Abs. 5a TKG 2003, BGBl I Nr. 70/2003 idF BGBl I Nr. 23/2020).Die Regulierungsbehörde hat eine erfolgte Mitteilung nach Absatz eins, unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten (Paragraph 16 a, Absatz 5 a, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,).
In Kraft seit 04.07.2020 bis 31.12.9999
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