§ 30 TDBG 2012 Rückmeldungen

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
§ 30.Paragraph 30,

Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 19) anzugeben. Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (Paragraph 19,) anzugeben.

In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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