§ 38 TAG Frist zur Geltendmachung der Ansprüche

TAG - Theaterarbeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigem Austritt im Sinne der §§ 18 und 33, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag im Sinne des § 36 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend gemacht werden.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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