Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (T-VDJ 2004) Fundstelle

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Aus- und Fortbildung der Berufsjäger (Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)

LGBl. Nr. 45/2004

Änderung

LGBl. Nr. 37/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 33 Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, wird verordnet:

Anmerkung

Der Art. IV der Verordnung LGBl. Nr. 37/2006 lautet:

"Artikel IV
Übergangsbestimmungen

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem
das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, LGBl. Nr. 34/2006,
bestehenden Lehrverhältnisse sind die Bestimmungen der §§ 16 bis 18
der Ersten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in
der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2004 sowie des § 5 Abs. 2
und des § 10 der Vierten Durchführungsverordnung zum Tiroler
Jagdgesetz 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2004
weiter anzuwenden. In diesen Fällen sind das Zeugnis über die
erfolgreich abgelegte Berufsjägerprüfung nach Anlage 5 der Ersten
Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 und das
Lehrgangszeugnis nach Anlage 2 der Vierten Durchführungsverordnung
zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in der zitierten Fassung auszustellen."

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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