§ 24 T-SSWG

T-SSWG - Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehenden elektrischen Leitungsanlagen gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.

(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für elektrische Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

(3) Verfahren, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beenden.

(4) § 3 Abs. 2 lit. c in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 bereits bestanden haben, nicht anzuwenden.

(5) Die am 1. Jänner 2008 vor den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren nach § 18 lit. c sind von diesen weiterzuführen.

(6) Auf Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021 anhängig waren, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 22.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 T-SSWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 T-SSWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 T-SSWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 T-SSWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 T-SSWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SSWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 T-SSWG
§ 24a T-SSWG