§ 9 T-PK Verfahren

T-PK - Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Anträge nach § 2 Abs.1 sind ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 30. Jänner des Jahres, das auf das Jahr, für das der Anspruch besteht, folgt, bei der Landesregierung einzubringen.

(1a) Anträge nach § 5 Abs. 1 sind ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 15. Dezember für das Folgejahr bei der Landesregierung einzubringen. Im Jahr einer Landtagswahl sind solche Anträge für den danach liegenden Förderungszeitraum bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach dem Beginn der Gesetzgebungsperiode des neugewählten Landtages bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Anträge nach § 3 Abs. 1 sind ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach dem Tag der letzten Landtagswahl bei der Landesregierung einzubringen.

(3) Anträge nach § 2 Abs. 1 sind von einer durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten schriftlich ermächtigten Person einzubringen. Diese Ermächtigung gilt, solange der Landesregierung nicht eine abweichende schriftliche Ermächtigung durch die Mehrheit der der betreffenden politischen Partei zuzuordnenden Landtagsabgeordneten vorgelegt wird.

(4) Anträge nach § 3 Abs. 1 sind von einem Zustellungsbevollmächtigen der betreffenden politischen Partei (§ 29 Abs. 2 lit. c TLWO 2011) oder von einer vom Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemachten Person einzubringen. Ist der Zustellungsbevollmächtigte verhindert und nicht durch einen Stellvertreter vertreten, so tritt die an der ersten Stelle des Landeswahlvorschlages bzw. im Fall, dass ein solcher nicht eingebracht wurde, die an der ersten Stelle des als erstes kundgemachten Kreiswahlvorschlages der betreffenden politischen Partei angeführte Person an dessen Stelle. Werden mehrere Zustellungsbevollmächtigte oder von einem Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemachte Personen tätig, so ist nur der zuerst bei der Landesregierung einlangende Antrag beachtlich.

(5) Anträge nach § 5 Abs. 1 sind vom Klubobmann des Klubs bzw. vom anspruchsberechtigten Abgeordneten einzubringen.

(6) Die den im Landtag vertretenen politischen Parteien, den Klubs und den anspruchsberechtigten Abgeordneten nach § 2 bzw. § 5 gewährten Förderungen sind bis zum 20. eines jeden Monats in aliquoten monatlichen Teilbeträgen auf ein der Landesregierung vom Einbringer des Antrags (Abs. 3 bzw. Abs. 5) bekannt zu gebendes Konto anzuweisen. Wird über die Förderung erst nach dem 15. Dezember des Jahres für das die Förderung gebührt, rechtskräftig entschieden, ist die zuerkannte Förderung in einem Einmalbetrag auszuzahlen. Im Jahr einer Landtagswahl sind die Anweisungen mit dem Ablauf der Förderungsperiode (§ 2 Abs. 3 dritter Satz bzw. § 7 Abs. 1 dritter Satz) einzustellen.

(7) Die den im Landtag nicht vertretenen politischen Parteien nach § 3 einmalig gewährten Förderungen sind unverzüglich nach der Entscheidung über den Antrag auf ein der Landesregierung von dessen Einbringer (Abs. 4) bekannt zu gebendes Konto anzuweisen.

(8) Änderungen der Anspruchsgrundlagen zu Lasten der Betroffenen infolge einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof sind für die Zeit bis zur Kundmachung des neuen Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.

(9) Über Anträge nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 hat die Landesregierung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 mit Bescheid zu entscheiden.

(10) Außer im Fall des Abs. 8 hat die Landesregierung die Rückzahlung eines allfälligen Übergenusses an Parteien- oder Klubförderung mit Bescheid anzuordnen.

 

In Kraft seit 27.01.2018 bis 31.12.9999
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