§ 10 T-PK Valorisierung

T-PK - Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Der Jahresbetrag nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 vermindert oder erhöht sich jeweils in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index im zweitvorangegangenen Kalenderjahr geändert hat.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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