§ 4 T-LWG Verleihung, Erlöschen und Widerruf des Rechtes zur

T-LWG - Landeswappengesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Landesregierung kann das Recht zur Führung des Landeswappens einer natürlichen Person, einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf deren Antrag als Auszeichnung verleihen, wenn diese sich besondere Verdienste um das Land Tirol erworben hat.

(2) Im Bescheid, mit dem das Recht zur Führung des Landeswappens verliehen wird, ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. Weiters können in einem solchen Bescheid Auflagen zur Sicherstellung einer würdigen Führung des Landeswappens vorgeschrieben werden.

(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.

(4) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt:

a)

bei natürlichen Personen:

1.

mit dem Tod,

2.

wenn ein Wahlausschließungsgrund für die Wahl zum Tiroler Landtag eintritt oder

3.

wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;

b)

bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften:

1.

mit ihrem Untergang oder

2.

wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.

(5) Die Landesregierung hat das Recht zur Führung des Landeswappens zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen, unter denen es verliehen wurde, weggefallen sind,

b)

nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben waren,

c)

durch die Führung des Landeswappens das Ansehen des Landes Tirol geschädigt werden könnte oder

d)

die Führung des Landeswappens trotz Untersagung nach § 6 weiterhin abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt.

In Kraft seit 26.07.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 T-LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 T-LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 T-LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 T-LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 T-LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 T-LWG
§ 5 T-LWG