Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.07.2025
(1)Absatz einsDer Landesvolksanwalt hat dem Landtag jährlich im Weg des Landtagspräsidenten einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln. Dieser Bericht ist den Abgeordneten unverzüglich zuzuleiten und hat unter anderem die Anzahl und den jeweiligen Rechtsbereich jener Vorbringen zu enthalten, bei denen in Ermangelung einer Betroffenheit des Beschwerdeführers und eines öffentlichen Interesses gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz keine Prüfung erfolgt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Bericht vertraulich zu behandeln. Der Landesvolksanwalt hat die zur Wahrung dieser Vertraulichkeit in seinem Verantwortungsbereich notwendigen Vorkehrungen zu treffen.Der Landesvolksanwalt hat dem Landtag jährlich im Weg des Landtagspräsidenten einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln. Dieser Bericht ist den Abgeordneten unverzüglich zuzuleiten und hat unter anderem die Anzahl und den jeweiligen Rechtsbereich jener Vorbringen zu enthalten, bei denen in Ermangelung einer Betroffenheit des Beschwerdeführers und eines öffentlichen Interesses gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz keine Prüfung erfolgt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Bericht vertraulich zu behandeln. Der Landesvolksanwalt hat die zur Wahrung dieser Vertraulichkeit in seinem Verantwortungsbereich notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, in denen seine Berichte behandelt werden, sowie an den Sitzungen des Ausschusses für Petitionen teilzunehmen. Zu den Sitzungen des Ausschusses für Petitionen ist er einzuladen.
In Kraft seit 24.06.2025 bis 31.12.9999
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