Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2025
(1)Absatz einsDer Landesvolksanwalt hat jede Beschwerde unverzüglich zu prüfen, sofern der Beschwerdeführer vom behaupteten Missstand betroffen ist. Ist der Beschwerdeführer vom behaupteten Missstand nicht betroffen, steht es im Ermessen des Landesvolksanwalts, die Beschwerde zu prüfen. Eine Prüfung ist jedenfalls durchzuführen, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(2)Absatz 2Kann der Landesvolksanwalt die Beschwerde nicht selbst durch Aufklärung des Beschwerdeführers erledigen, so hat er bei der zuständigen Stelle auf Aufklärung oder Abhilfe hinzuwirken. Auf die Anliegen von Menschen mit Behinderungen ist dabei besonders Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3Stellt der Landesvolksanwalt im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde einen Missstand fest, so kann er der zuständigen Stelle gegenüber eine Empfehlung abgeben, wie der festgestellte Missstand so weit als möglich beseitigt und künftig vermieden werden kann. Eine solche Empfehlung ist gleichzeitig dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Stelle hat
a)Litera ader Empfehlung möglichst rasch, längstens aber binnen drei Monaten, zu entsprechen und dies dem Landesvolksanwalt mitzuteilen oder
b)Litera bbinnen der in lit. a genannten Frist schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht oder nicht fristgerecht entsprochen werden kann.binnen der in Litera a, genannten Frist schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht oder nicht fristgerecht entsprochen werden kann.
(4)Absatz 4Der Landesvolksanwalt hat dem Beschwerdeführer, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die für den bestimmten Fall getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(5)Absatz 5Der Landesvolksanwalt hat Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, an die zuständigen gleichartigen Einrichtungen des Bundes oder eines anderen Landes weiterzuleiten.
In Kraft seit 22.11.2025 bis 31.12.9999
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