§ 5 T-LRHG Befugnisse des Landesrechnungshofes

T-LRHG - Landesrechnungshofgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Der Landesrechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit mit allen seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern unmittelbar zu verkehren.

(2) Der Landesrechnungshof ist weiters befugt,

a)

von den im Abs. 1 genannten Dienststellen, Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern

1.

jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich scheinenden Auskünfte und

2.

die Übermittlung von Akten, Rechnungsbüchern und Belegen sowie von sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen

zu verlangen,

b)

durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe einschließlich Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen,

c)

Lokalerhebungen selbst durchzuführen oder deren Durchführung bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und daran durch seine Organe teilzunehmen, wobei die Prüfung von Kassen nur unter Beiziehung eines leitenden Bediensteten der betreffenden Dienststelle zulässig ist,

d)

Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören, sofern dem nicht eine von der betreffenden Person wahrzunehmende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

(3) Die Anfragen und Auskunftsersuchen des Landesrechnungshofes sind vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten. Insbesondere sind dem Landesrechnungshof auf sein Verlangen von allen Dienststellen des Landes Tirol sowie von den Organen der seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger

a)

Auskünfte jederzeit vollständig und richtig zu erteilen sowie insbesondere der Zugriff zu und das Kopieren von automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren,

b)

verlangte Akten, Rechnungsbücher, Belege, sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen und

c)

Haushaltsvoranschläge, Rechnungsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einschließlich der Geschäftsberichte und Wirtschaftspläne

vorzulegen.

(4) Der Landesrechnungshof kann sich zur Besorgung seiner Aufgaben geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, sofern sie nicht bereits allgemein gerichtlich beeidet sind, vom Direktor des Landesrechnungshofes zu beeiden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

In Kraft seit 24.05.2013 bis 31.12.9999
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