§ 5 T-LRHG Befugnisse des Landesrechnungshofes

T-LRHG - Landesrechnungshofgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landesrechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit mit allen seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern unmittelbar zu verkehren.
  2. (2)Absatz 2Der Landesrechnungshof ist weiters befugt,
    1. a)Litera avon den im Abs. 1 genannten Dienststellen, Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern von den im Absatz eins, genannten Dienststellen, Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern
      1. 1.Ziffer einsjederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich scheinenden Auskünfte und
      2. 2.Ziffer 2die Übermittlung von Akten, Rechnungsbüchern und Belegen sowie von sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen
    zu verlangen,
    1. b)Litera bdurch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe einschließlich Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen,
    2. c)Litera cLokalerhebungen selbst durchzuführen oder deren Durchführung bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und daran durch seine Organe teilzunehmen, wobei die Prüfung von Kassen nur unter Beiziehung eines leitenden Bediensteten der betreffenden Dienststelle zulässig ist,
    3. d)Litera dPersonen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören, sofern dem nicht eine von der betreffenden Person wahrzunehmende gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
  3. (3)Absatz 3Die Anfragen und Auskunftsersuchen des Landesrechnungshofes sind vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten. Insbesondere sind dem Landesrechnungshof auf sein Verlangen von allen Dienststellen des Landes Tirol sowie von den Organen der seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger
    1. a)Litera aAuskünfte jederzeit vollständig und richtig zu erteilen sowie insbesondere der Zugriff zu und das Kopieren von automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren,
    2. b)Litera bverlangte Akten, Rechnungsbücher, Belege, sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen und
    3. c)Litera cHaushaltsvoranschläge, Rechnungsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einschließlich der Geschäftsberichte und Wirtschaftspläne
    vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Der Landesrechnungshof kann sich zur Besorgung seiner Aufgaben geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, sofern sie nicht bereits allgemein gerichtlich beeidet sind, vom Direktor des Landesrechnungshofes zu beeiden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.Der Landesrechnungshof kann sich zur Besorgung seiner Aufgaben geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, sofern sie nicht bereits allgemein gerichtlich beeidet sind, vom Direktor des Landesrechnungshofes zu beeiden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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