Gesamte Rechtsvorschrift T-LRHG

Landesrechnungshofgesetz, Tiroler

T-LRHG
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Stand der Gesetzesgebung: 28.06.2025

§ 2 T-LRHG Ziele der Gebarungsprüfung


(1) Der Landesrechnungshof hat nach Art. 68 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989 die Gebarungsprüfung dahingehend auszuüben, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Weiters hat der Landesrechnungshof

a)

Möglichkeiten der Vermeidung oder Verminderung von Ausgaben oder der Erzielung oder Erhöhung von Einnahmen aufzuzeigen,

b)

auf die Ursachen festgestellter Mängel einzugehen und

c)

Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln zu erstatten.

(2) Der Landesrechnungshof hat bei der Besorgung seiner Aufgaben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der von ihm angewandten Mittel zu beachten.

(3) Die Gebarungsprüfungen sollen möglichst zeitnah erfolgen. Die Prüfungen können die Gebarung im Ganzen oder nur hinsichtlich sachlich oder zeitlich abgrenzbarer Teilbereiche erfassen; sie können auch nur stichprobenweise erfolgen, sofern dies ein verlässliches Bild der Gebarung ergibt. Für Sonderprüfungen ist der Prüfungsauftrag maßgebend.

(4) Der Landesrechnungshof hat zum Zweck der Vermeidung von Doppelprüfungen seine Prüfungstätigkeit mit jener des Rechnungshofes, des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) und anderer Kontrolleinrichtungen mit vergleichbaren Prüfaufgaben abzustimmen. Der Landtagspräsident hat die Berichte des Rechnungshofes an den Landtag auch dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat bei der Ausübung seiner Prüfungstätigkeit die sachlich in Betracht kommenden Prüfungsergebnisse anderer Kontrolleinrichtungen, insbesondere jene des Rechnungshofes, in seine Erwägungen miteinzubeziehen. Der Landesrechnungshof kann bei der Durchführung seiner Prüfungstätigkeit mit anderen Kontrolleinrichtungen zusammenarbeiten und mit diesen einen gemeinsamen Bericht erstellen.

§ 3 T-LRHG Initiativprüfungen, Sonderprüfungen


(1) Der Landesrechnungshof führt die im § 1 Abs. 1 lit. a bis h genannten Prüfungen auf eigene Initiative (Initiativprüfung), jene aus dem Bereich des Landes auch auf Verlangen (Sonderprüfungen) durch.

(2) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Übersicht über die im nächstfolgenden Kalenderjahr geplanten Initiativprüfungen zu erstellen und diese dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis zu bringen.

(3) Eine Sonderprüfung aus dem Bereich des Landes hat der Landesrechnungshof nach Art. 68 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 durchzuführen, wenn dies

a)

der Landtag beschließt,

b)

der Finanzkontrollausschuss beschließt,

c)

wenigstens ein Drittel der Abgeordneten des Landtages verlangt,

d)

wenigstens ein Viertel der Abgeordneten des Landtages verlangt, sofern diese Abgeordneten Wählergruppen angehören, die nicht in der Landesregierung vertreten sind,

e)

die Landesregierung verlangt und der Finanzkontrollausschuss dem zustimmt.

Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.

(4) Die Prüfungsaufträge im Sinne des Abs. 3 müssen schriftlich erfolgen und haben den Gegenstand und den Umfang der begehrten Prüfung möglichst genau anzugeben. Ein solcher Prüfungsauftrag kann nur vom Auftraggeber schriftlich zurückgezogen werden.

(5) Prüfungsaufträge nach Abs. 3 lit. c, d und e sind bei der Landtagsdirektion einzubringen und vom Landtagspräsidenten unverzüglich an den Direktor des Landesrechnungshofes weiterzuleiten; die Klubs sind davon in Kenntnis zu setzen. Die Landtagsdirektion hat den Zeitpunkt des Einlangens eines solchen Prüfungsauftrages unter Angabe von Datum und Uhrzeit festzuhalten.

(6) Die im Abs. 1 genannten Prüfungen haben Vorrang gegenüber den anderen Aufgaben des Landesrechnungshofes. Die im § 1 Abs. 1 lit. i genannte Aufgabe ist nur aufgrund eines Auftrages des Landtages wahrzunehmen.

§ 4 T-LRHG Unionsrechtliche Finanzkontrolle


Der Landesrechnungshof hat nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften bei der Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen mitzuwirken, wenn und soweit diese unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel der Europäischen Union erhalten.

§ 5 T-LRHG Befugnisse des Landesrechnungshofes


  1. (1)Absatz einsDer Landesrechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit mit allen seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern unmittelbar zu verkehren.
  2. (2)Absatz 2Der Landesrechnungshof ist weiters befugt,
    1. a)Litera avon den im Abs. 1 genannten Dienststellen, Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern von den im Absatz eins, genannten Dienststellen, Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern
      1. 1.Ziffer einsjederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich scheinenden Auskünfte und
      2. 2.Ziffer 2die Übermittlung von Akten, Rechnungsbüchern und Belegen sowie von sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen
    zu verlangen,
    1. b)Litera bdurch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe einschließlich Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen,
    2. c)Litera cLokalerhebungen selbst durchzuführen oder deren Durchführung bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und daran durch seine Organe teilzunehmen, wobei die Prüfung von Kassen nur unter Beiziehung eines leitenden Bediensteten der betreffenden Dienststelle zulässig ist,
    3. d)Litera dPersonen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören, sofern dem nicht eine von der betreffenden Person wahrzunehmende gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
  3. (3)Absatz 3Die Anfragen und Auskunftsersuchen des Landesrechnungshofes sind vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten. Insbesondere sind dem Landesrechnungshof auf sein Verlangen von allen Dienststellen des Landes Tirol sowie von den Organen der seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger
    1. a)Litera aAuskünfte jederzeit vollständig und richtig zu erteilen sowie insbesondere der Zugriff zu und das Kopieren von automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren,
    2. b)Litera bverlangte Akten, Rechnungsbücher, Belege, sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen und
    3. c)Litera cHaushaltsvoranschläge, Rechnungsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einschließlich der Geschäftsberichte und Wirtschaftspläne
    vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Der Landesrechnungshof kann sich zur Besorgung seiner Aufgaben geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, sofern sie nicht bereits allgemein gerichtlich beeidet sind, vom Direktor des Landesrechnungshofes zu beeiden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.Der Landesrechnungshof kann sich zur Besorgung seiner Aufgaben geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, sofern sie nicht bereits allgemein gerichtlich beeidet sind, vom Direktor des Landesrechnungshofes zu beeiden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.

§ 6 T-LRHG Vertraulichkeit, Datenschutz


(1) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat in seinem Verantwortungsbereich durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass sowohl über einzelne im Rahmen der Tätigkeit des Landesrechnungshofes bekannt gewordene Tatsachen als auch über die Ergebnisse seiner Prüfungstätigkeit bis zum Abschluss der Behandlung im Finanzkontrollausschuss bzw. bis zur Vorlage seines Berichts an den Gemeinderat der betreffenden Gemeinde strengste Verschwiegenheit gewahrt wird. Dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Dienststelle, zum geprüften Unternehmen oder zur geprüften sonstigen Einrichtung.

(2) In den Berichten des Landesrechnungshofes, die veröffentlicht werden, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und zum Schutz sonstiger berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen.

§ 6a T-LRHG Verarbeitung personenbezogener Daten


  1. (1)Absatz einsDer Landesrechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.Der Landesrechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1.
  2. (2)Absatz 2Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist. Welche Daten der Verantwortliche nach Abs. 1 verarbeiten darf, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten.Der nach Absatz eins, Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist. Welche Daten der Verantwortliche nach Absatz eins, verarbeiten darf, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten.
  3. (3)Absatz 3In Bezug auf die von den der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern erlangten Informationen nach § 5 Abs. 2 sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2024, bei der jeweiligen Stelle nach § 5 Abs. 1 geltend zu machen. Diese hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.In Bezug auf die von den der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern erlangten Informationen nach Paragraph 5, Absatz 2, sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Artikel 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, bei der jeweiligen Stelle nach Paragraph 5, Absatz eins, geltend zu machen. Diese hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
  4. (4)Absatz 4Bei Ausübung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Bei Ausübung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Artikel 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. a)Litera aDie nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung.Die nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht nach Artikel 14, Absatz 2, Litera f, der Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung.
    2. b)Litera bDas Recht auf Auskunft (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes) findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof im Hinblick auf die vom jeweiligen Antragsteller übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung; keine Anwendung findet das Recht auf Auskunft hinsichtlich der Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Prüf- und Kontrollaufgaben.Das Recht auf Auskunft (Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes) findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof im Hinblick auf die vom jeweiligen Antragsteller übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung; keine Anwendung findet das Recht auf Auskunft hinsichtlich der Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Prüf- und Kontrollaufgaben.
    3. c)Litera cDas Recht auf Berichtigung (Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes) ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.Das Recht auf Berichtigung (Artikel 16, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes) ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
    4. d)Litera dDas Recht auf Löschung (Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes) findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung.Das Recht auf Löschung (Artikel 17, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes) findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung.
    5. e)Litera eDas Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung) und die Mitteilungspflicht (Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung) kommen nicht zur Anwendung.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung) und die Mitteilungspflicht (Artikel 19, der Datenschutz-Grundverordnung) kommen nicht zur Anwendung.
    6. f)Litera fDas Widerspruchsrecht (Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung) ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofes beschränkt.Das Widerspruchsrecht (Artikel 21, der Datenschutz-Grundverordnung) ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofes beschränkt.
  5. (5)Absatz 5Die in Abs. 4 lit. c bis f genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes geeignet und erforderlich ist.Die in Absatz 4, Litera c bis f genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes geeignet und erforderlich ist.

§ 7 T-LRHG Berichte


(1) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis seiner Überprüfung aus dem Bereich des Landes der Landesregierung zu übersenden. Die Landesregierung kann hierzu innerhalb von zwei Monaten eine Äußerung erstatten. Hat die Landesregierung fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landesrechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Bericht einzuarbeiten. Die Äußerung der Landesregierung ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.

(2) Der Landesrechnungshof hat den Bericht über Prüfungen aus dem Bereich des Landes dem Landtagspräsidenten zur weiteren Behandlung im Landtag und der Landesregierung, den Klubs und der geprüften Stelle zu übermitteln sowie nach dem Abschluss der Behandlung im Finanzkontrollausschuss auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Enthält ein solcher Bericht des Landesrechnungshofes ausdrücklich als solche bezeichnete Empfehlungen an die Landesregierung, so hat sie spätestens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichts im Landtag diesem über die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls darzulegen, warum den Empfehlungen nicht Rechnung getragen worden ist.

(3) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis seiner Überprüfung aus dem Bereich einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern dem Bürgermeister zu übersenden. Der Bürgermeister hat hierzu Stellung zu nehmen und dem Landesrechnungshof die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Hat der Bürgermeister fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landesrechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Bericht einzuarbeiten. Die Äußerung des Bürgermeisters ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.

(4) Der Landesrechnungshof hat den Bericht über eine Prüfung aus dem Bereich einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern spätestens bis 31. Dezember des Jahres der Prüfung dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind nach ihrer Vorlage an den Gemeinderat auf der Internetseite des Landesrechnungshofes zu veröffentlichen.

(5) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag im Weg des Landtagspräsidenten jährlich bis spätestens 15. April einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten. Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen im Einzelnen ist nicht Inhalt dieses Tätigkeitsberichtes. Dieser Tätigkeitsbericht ist zugleich mit der Zuleitung an den Landtag auch der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Der Landesrechnungshof hat zu dem von der Landesregierung dem Landtag vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb einer angemessenen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Landesvoranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist.

§ 8 T-LRHG Organisation


(1) Der Landtagspräsident hat auf Vorschlag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Finanzkontrollausschusses bis 1. Juli eines jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, räumlichen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse des Landesrechnungshofes für das nächste Jahr der Landesregierung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat diese Erfordernisse bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Antrag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Landtagspräsidenten nach Maßgabe des Landesvoranschlages einschließlich des Dienstpostenplanes

a)

die zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderliche Anzahl an entsprechend qualifizierten Bediensteten zur Verfügung zu stellen,

b)

für die dem jeweiligen Personalstand des Landesrechnungshofes entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zu sorgen und

c)

die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für Prüfungen aus dem Bereich der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ein Prüfteam einzurichten.

§ 11 T-LRHG Geschäftsordnung


(1) Die innere Organisation des Landesrechnungshofes, die Durchführung der Prüfungen und die Erstellung der Berichte, die Vorgangsweise bei einer allfälligen Behinderung der Prüfungstätigkeit und der sonstige Geschäftsgang im Landesrechnungshof sind durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung wird vom Direktor des Landesrechnungshofes mit Genehmigung des Finanzkontrollausschusses erlassen.

§ 12 T-LRHG Schlussbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Landes-Kontrollamt, LGBl. Nr. 80/1989, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die bisher im Landes-Kontrollamt tätigen Bediensteten als dem Landesrechnungshof zur Dienstleistung zugewiesen.

Landesrechnungshofgesetz, Tiroler (T-LRHG) Fundstelle


Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Tiroler Landesrechnungshof
(Tiroler Landesrechnungshofgesetz)

Änderung

STF: LGBl. Nr. 18/2003 - Landtagsmaterialien: 429/02

LGBl. Nr. 20/2013 - Landtagsmaterialien: 10/13

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

§ 1

Aufgaben

§ 2

Ziele der Gebarungsprüfung

§ 3

Initiativprüfungen, Sonderprüfungen

§ 4

Unionsrechtliche Finanzkontrolle

§ 5

Befugnisse des Landesrechnungshofes

§ 6

Vertraulichkeit, Datenschutz

§ 7

Berichte

§ 8

Organisation

§ 9

Direktor

§ 10

Sonstiges Personal

§ 11

Geschäftsordnung

§ 12

Schlussbestimmungen

Der Landtag hat beschlossen:

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