(1) Der Abgabenpflicht unterliegt das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Nachweis, daß ein Hund dieses Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Halter des Hundes verpflichtet. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand bzw. der Betriebsinhaber. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.
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