(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, eine Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.
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