§ 18 T-GVOG

T-GVOG - Grundversorgungsgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten Daten verarbeiten:

a)

vom Fremden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Dokumentendaten, Betreuungsdaten, Unterkunftsdaten, Leistungsdaten sowie Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit, Gesundheitsdaten, Daten, ob eine Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 1 lit. f vorliegt, und Bankdaten,

b)

von den Betreuungseinrichtungen und ihren Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

von den herangezogenen Einrichtungen nach § 3 und ihren Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten,

d)

von Dienstgebern der Fremden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

e)

von Unterkunftsgebern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Unterkunftsdaten.

(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

von Empfängern der Grundversorgung zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,

b)

von gegenüber dem Fremden Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Fremden unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Durchführung des Kostenersatzes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 und 3 lit. b und Leistungsdaten übermitteln an:

a)

die mit der Grundversorgung von Fremden betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die Sicherheitsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung zuständigen Organe, den Österreichischen Integrationsfonds, den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind,

b)

die im Abs. 2 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. a an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG zum Zweck der Dokumentation übermitteln.

(6) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben dem Amt der Landesregierung auf Ersuchen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von Fremden zu erteilen.

(7) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 und Abs. 3 lit. b sind längstens zwei Jahre nach dem Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. Daten nach Abs. 3 lit. a sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

(8) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 T-GVOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 T-GVOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 T-GVOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 T-GVOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 T-GVOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 T-GVOG
§ 19 T-GVOG