Gesamte Rechtsvorschrift T-FUGG

Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Tiroler

T-FUGG
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Stand der Gesetzesgebung: 05.02.2020
Gesetz vom 4. Juli 2007 über die Erhebung einer
Fleischuntersuchungsgebühr (Tiroler
Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007)

StF: LGBl. Nr. 54/2007 - Landtagsmaterialien: 241/07

§ 1 T-FUGG


Für folgende Untersuchungen und Kontrollen wird eine Fleischuntersuchungsgebühr – im Folgenden kurz Gebühr genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben:

a)

für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen, ABl. 2019 Nr. L 131, S. 51, genannten Tierarten,

b)

für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben nach Abschnitt 4 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2007, und

c)

für die Rückstandskontrollen nach Abschnitt 5 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes.

§ 2 T-FUGG Gebührenschuldner, Entstehen der Gebührenschuld


(1) Zur Entrichtung der Gebühr ist der Lebensmittelunternehmer verpflichtet.

(2) Lebensmittelunternehmer ist die natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.

(3) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle.

§ 3 T-FUGG


(1) Die Höhe der Gebühr für die im § 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen – mit Ausnahme jener nach den §§ 53 Abs. 1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen – ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und entsprechend den Art. 78 Abs. 1, 79, 80, 81, 82 Abs. 2, 83 Abs. 2, 84, 85 und Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. 2017 Nr. L 95, S. 1, von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Höhe der Gebühr für die in den §§ 53 Abs.1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes genannten Untersuchungen und Kontrollen für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, ergibt sich aus der aufgrund des § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes erlassenen Verordnung.

§ 4 T-FUGG Zuständigkeit


(1) Zur Erhebung der Gebühr ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wird.

(2) Eine direkte Verrechnung der Gebühr zwischen dem Gebührenschuldner und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.

§ 5 T-FUGG Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 oder, sofern eine Verordnung nach § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes vorher erlassen wird, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft. Im zuletzt genannten Fall hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 80/1994, außer Kraft.

(3) Eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Tiroler (T-FUGG) Fundstelle


Gesetz vom 4. Juli 2007 über die Erhebung einer
Fleischuntersuchungsgebühr (Tiroler
Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007)

LGBl. Nr. 54/2007

Änderung

STF: LGBl. Nr. 54/2007 - Landtagsmaterialien: 241/07

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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