Gesamte Rechtsvorschrift T-EVMMBH

Ergebnis des Volksbegehrens "Mehr Mitsprache für die Tiroler Bevölkerung in ihrer Heimatgemeinde"

T-EVMMBH
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Kundmachung der Landesregierung vom 27. Jänner 2009 über das Ergebnis des Volksbegehrens "Mehr Mitsprache für die Tiroler Bevölkerung in ihrer Heimatgemeinde"

LGBl. Nr. 14/2009

§ 1 T-EVMMBH


Das von der Landeswahlbehörde in ihrer Sitzung am 22. Jänner 2009 festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens "Mehr Mitsprache für die Tiroler Bevölkerung in ihrer Heimatgemeinde" lautet:

Gesamtzahl der Stimmberechtigten: ......... 523.008

Gesamtzahl der gültigen Eintragungen: .   ... 2.155

Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen: .. 931

 

Summe: ...................................... 3.086

 

Das Volksbegehren "Mehr Mitsprache für die Tiroler Bevölkerung in ihrer Heimatgemeinde" erfüllt nicht die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989.

Ergebnis des Volksbegehrens "Mehr Mitsprache für die Tiroler Bevölkerung in ihrer Heimatgemeinde" (T-EVMMBH) Fundstelle


Kundmachung der Landesregierung vom 27. Jänner 2009 über das Ergebnis des Volksbegehrens "Mehr Mitsprache für die Tiroler Bevölkerung in ihrer Heimatgemeinde"

LGBl. Nr. 14/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2008, wird verlautbart:

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