§ 6 T-BG Kranken- und Unfallfürsorge

T-BG - Bezügegesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bestimmungen über die Krankenfürsorge der Tiroler Landesbeamten gelten für die Mitglieder des Landtages, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen können, sinngemäß. Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist die Aufwandsentschädigung nach § 2 zuzüglich allfälliger Amtszulagen nach § 4.

(2) Die Bestimmungen über die Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten gelten für die Mitglieder des Landtages sinngemäß. Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung von Leistungen ist die Aufwandsentschädigung nach § 2 zuzüglich allfälliger Amtszulagen nach § 4.

In Kraft seit 19.04.1995 bis 31.12.9999
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