§ 2 T-BG Aufwandsentschädigung

T-BG - Bezügegesetz 1995, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Aufwandsentschädigung gebührt in der Höhe von 50 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Außerdem gebühren Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Sonderzahlungen gelten die für die Berechnung der Sonderzahlungen der Landesbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Ausübung des Mandates fällt, gebührt die volle Aufwandsentschädigung.

(3) Wird ein Mitglied des Landtages beurlaubt, so ruht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung; Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Der Anspruch des Ersatzmitgliedes auf die Aufwandsentschädigung beginnt mit dem Ersten des auf die Einberufung folgenden Monats und erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Tätigkeit als Ersatzmitglied endet.

(5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ruht, solange ein Mitglied des Landtages auch Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist oder das Amtseinkommen eines Mitgliedes der Landesregierung nach dem 2. Abschnitt bezieht. Bereits ausbezahlte Aufwandsentschädigungen sind auf das Amtseinkommen anzurechnen.

In Kraft seit 19.04.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 T-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 T-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 T-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 T-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 T-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 T-BG
§ 3 T-BG