§ 20 T-AWG

T-AWG - Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wer

a)

als Abfallsammler (Übernehmer) die der Andienungspflicht nach § 14 Abs. 2 lit. c unterliegenden Abfälle nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage des nach § 5 Abs. 4 lit. b festgelegten Einzugsbereiches verbringt oder

b)

den Betriebspflichten nach § 16 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

als Eigentümer eines Grundstücks bzw. als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt,

b)

als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 3 nicht nachkommt,

c)

als Abfallbesitzer von sonstigen Abfällen den Aufträgen nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,

d)

den Vorschriften der Müllabfuhrordnung über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter zuwiderhandelt,

e)

beim Durchsuchen von Müllbehältern, die auf öffentlichem Grund zur Entleerung bereit gehalten werden, den Aufstellungsort verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer anderen Verwaltungsübertretung erfüllt, oder

f)

trotz Aufforderung nach § 17 Abs. 6 keinen Antrag im Sinn des § 17 Abs. 2 einbringt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Im Fall des Abs. 1 lit. a gilt als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens oder, sofern auch keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Abfallübernahme.

(5) Im Fall des Abs. 2 lit. c gilt jener Ort, an dem die sonstigen Abfälle entstehen, als Tatort.

(6) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 begangen hat, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer allfälligen Schadenersatzpflicht aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbeigeführten Zustand so weit wie möglich zu beseitigen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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