§ 4 T- ÜWGV 1997

T- ÜWGV 1997 - Tiroler Überwachungsgebührenverordnung 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Der Berechnung der Überwachungsgebühr nach den §§ 2 und 3 ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht jedoch der Zeitaufwand für den Hinweg zum und den Rückweg vom Ort des überwachten Vorhabens zugrunde zu legen.

In Kraft seit 13.03.1997 bis 31.12.9999
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