Gesamte Rechtsvorschrift SymboleV

Symbole-Verordnung

SymboleV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 SymboleV Benennung von Teil- und Nachfolgeorganisationen


Als Teil- und Nachfolgeorganisation der Gruppierung Ustascha gilt die Gruppierung Hrvatske obrambene snage (Kroatische Verteidigungskräfte, HOS).

§ 2 SymboleV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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