§ 8c SV-EG Freiwillige Weiterversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat

SV-EG - Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026

Eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den die Verordnung oder ein Abkommen gilt, steht einer Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung nicht entgegen, sofern unmittelbar vor dieser Weiterversicherung zwölf Monate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Eine Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten findet hinsichtlich dieser Voraussetzung nicht statt.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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