§ 13 SUG Anwendung der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

SUG - Sonderunterstützungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die §§ 7 bis 12, 21a, 22 Abs. 1 und 3, 39a Abs. 1 dritter bis fünfter Satz sowie 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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