§ 62 StVG Schriftliche Aufzeichnungen

StVG - Strafvollzugsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit persönliche Aufzeichungen führen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen ein Mißbrauch zu befürchten, so kann der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen; bestätigt sich dabei eine solche Befürchtung, so sind die Aufzeichnungen dem Strafgefangenen abzunehmen. In diesem Falle sind sie zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, soweit nicht zu befürchten ist, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 StVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 StVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

28 Entscheidungen zu § 62 StVG


Entscheidungen zu § 62 StVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 StVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 StVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 61 StVG
§ 63 StVG