§ 3 Stroke-Units-RV

Stroke-Units-RV - Stroke-Units-Register-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten: Zur Erreichung der in Paragraph 2, genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

  1. 1.Ziffer einsPatientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH, das mit dem Schlüssel der Statistik Österreich verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS),
  2. 2.Ziffer 2Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformation (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung, Adresse, Informationen zu Struktur und Organisation),
  3. 3.Ziffer 3relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation (Verdachtsdiagnose, Art des Schlaganfalls, Risikofaktoren, Entlassungsdiagnose ICD-10),
  4. 4.Ziffer 4technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess (zeitliche Daten zum Ereignis, der Krankenhausaufnahme inkl. Aufnahmenummer, der Stroke-Unit-Aufnahme, zu Diagnostik und Therapie, gegebenenfalls zur klinisch relevanten Einblutung und zum Zutransport; Diagnostik, Monitoring, Therapie, Entlassungsart, Sekundärprophylaxe),
  5. 5.Ziffer 5Daten zur Ergebnismessung (NIH-Stroke-Scale, Barthel-Index, Rankin-Skala, Komplikationen, Todesursache und -datum) und
  6. 6.Ziffer 6technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zur Nachsorge (Datum und Art des Follow-up, Patientenstatus, soziale Situation, Sekundärprophylaxe zum Zeitpunkt des Followup).
In Kraft seit 03.12.2008 bis 31.12.9999
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