Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Das Register dient der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung in Stroke-Units
1.Ziffer einszum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und
2.Ziffer 2für wissenschaftliche Zwecke.
In Kraft seit 03.12.2008 bis 31.12.9999
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