§ 1a StrG Begriffsbestimmungen

StrG - Strafregistergesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
§ 1a.Paragraph eins a,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer eins„Verurteilung“ jedes Erkenntnis, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht;„Verurteilung“ jedes Erkenntnis, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht;
  2. 2.Ziffer 2„ECRIS-TCN VO“ die Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, ABl. Nr. L 135 vom 22.9.2019 S. 1;„ECRIS-TCN VO“ die Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, ABl. Nr. L 135 vom 22.9.2019 Sitzung 1;
  3. 3.Ziffer 3„ECRIS-TCN“ das nach Art. 1 lit. a der ECRIS-TCN VO einzurichtende System;„ECRIS-TCN“ das nach Artikel eins, Litera a, der ECRIS-TCN VO einzurichtende System;
  4. 4.Ziffer 4„Drittstaatsangehöriger“ eine Person im Sinne des Art. 3 Z 7 der ECRIS-TCN VO;„Drittstaatsangehöriger“ eine Person im Sinne des Artikel 3, Ziffer 7, der ECRIS-TCN VO;
  5. 5.Ziffer 5„Doppelstaatsangehöriger“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und eines Drittstaats besitzt;
  6. 6.Ziffer 6„Vereinigtes Königreich“ das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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