Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. WSG

Steiermärkisches Waldschutzgesetz

Stmk. WSG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 1. Dezember 1981 über Maßnahmen zum Schutz des Waldes (Steiermärkisches Waldschutzgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 21/1982 (X. GPStLT EZ 7)

§ 1 Stmk. WSG


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane für einen genau zu bezeichnenden Dienstbereich zu bestätigen.

(2) Wird eine Person erstmalig als Forstschutzorgan bestätigt, so ist sie anzugeloben.

§ 2 Stmk. WSG § 2


(1) Als Forstschutzorgane können nur Personen bestätigt werden, die

1.

das 19. Lebensjahr vollendet haben,

2.

die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen und

3.

a) Forstorgane oder Absolventen der Forstfachschule sind oder

b)

ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder

c)

Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorgans behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorgans erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er mit den erforderlichen praktischen und technischen Kenntnissen über den Forstschutz sowie mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.

§ 3 Stmk. WSG § 3


(1) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung als Forstschutzorgan insbesondere jene Personen ausgenommen, die wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

(2) Die Behörde kann jedoch solche Personen ausnahmsweise für den Forstschutzdienst bestätigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verurteilten vertrauenswürdig erscheinen lassen, und dem nicht eine durch ein inländisches ordentliches Gericht erfolgte, noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht, die gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2012, bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich gezogen hätte.

 

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013)

§ 4 Stmk. WSG § 4


(1) Wenn bei einem Forstschutzorgan ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung als Forstschutzorgan unzulässig macht (§§ 2 und 3), oder wenn der Waldeigentümer die Beendigung der Tätigkeit des Forstschutzorgans mitteilt, hat die Behörde die Bestätigung zu widerrufen.

(2) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Funktion verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam. Diese hat den Waldeigentümer hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

§ 5 Stmk. WSG § 5


(1) Der Waldeigentümer hat im Antrag an die Behörde den örtlichen Bereich, in dem das Forstschutzorgan tätig sein soll (Dienstbereich), anzugeben. Er ist ferner verpflichtet, der Behörde jede Änderung hinsichtlich des Dienstbereiches zum Zwecke der Eintragung in den Dienstausweis ohne Verzug zu melden.

(2) Forstschutzorgane können auch für nicht zusammengehörige Waldflächen mehrerer Waldeigentümer bestätigt werden, wenn dies einvernehmlich beantragt wird und die Erfüllung der Aufgaben des Forstschutzdienstes nach den örtlichen Verhältnissen und der Lage der zu überwachenden Wälder gewährleistet ist.

§ 6 Stmk. WSG § 6


(1) Das Forstschutzorgan ist nach der in der Anlage angeführten Formel anzugeloben.

(2) Nach der Angelobung sind dem Forstschutzorgan ein Dienstabzeichen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, LGBI. Nr. 58/1950, und ein Dienstausweis auszufolgen.

(3) Der Dienstausweis muß mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Forstschutzorgans, die Bestätigung der Angelobung (Behörde und Tag der Angelobung), den Dienstbereich des Forstschutzorgans, die gesetzliche Bestimmung, nach der die Bestätigung erfolgt ist, und die Nummer des Dienstabzeichens sowie Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu enthalten.

(4) Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.

(5) Das Forstschutzorgan hat, wenn seine Funktion endet, das Dienstabzeichen und den Dienstausweis an die Behörde unverzüglich abzuliefern.

(6) Die Behörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestätigten und angelobten Forstschutzorgane zu führen.

§ 7 Stmk. WSG § 7


(1) Die Teilung von Waldgrundstücken in Grundstücksteile, die nicht eine Fläche von mindestens 0,5 ha und eine Mindestbreite von 25 m aufweisen, ist unzulässig.

(2) Ausnahmen von diesen Mindestausmaßen sind von der Behörde nur zu bewilligen, wenn

a)

öffentliche Interessen insbesondere wie die im § 17 Abs. 2 und 3 des Forstgesetzes 1975 angeführten dies rechtfertigen oder

b)

Teilflächen mit benachbarten Waldgrundstücken vereinigt werden und jedes der neu entstehenden Grundstücke das Mindestausmaß aufweist.

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 lit. a ist die für die Wahrung des geltend gemachten öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.

§ 8 Stmk. WSG § 8


(1) In den nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken jeder Art oder zu sonstigen Veränderungen der Grundstückswidmung in der Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), die eine Änderung des forstlichen Bewuchses nach sich ziehen können, haben die zuständigen Behörden einen Forstsachverständigen sowie die Agrarbehörde zu hören, sofern für das Vorhaben nicht eine nach § 25 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Bewilligung beigebracht und bei der Entscheidung berücksichtigt wird. Als Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls die Grundeigentümer zu laden.

(2) In den Verfahren nach § 25 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 ist vor Erlassung eines Bescheides die Agrarbezirksbehörde zur Wahrung der Interessen der Landwirtschaft zu hören.

§ 9 Stmk. WSG § 9


Unter Waldbrand ist ein unbeaufsichtigtes Feuer auf einer als Wald, Kampfzone des Waldes, Gefährdungsbereich (Waldnähe) oder Neubewaldung (§§ 1, 2, 4 und 40 des Forstgesetzes 1975) anzusehenden Grundfläche zu verstehen.

§ 10 Stmk. WSG § 10


(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt, hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, das Feuer zu löschen. Kann der Brand nicht unverzüglich gelöscht werden, hat er gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, die nächste Sicherheitsdienststelle oder das nächste Gemeindeamt oder den Waldeigentümer oder dessen Forstpersonal zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.

(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen mit Ausnahme militärischer sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.

(3) Fremde, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.

(4) Die Dienststellen der Bundespolizei haben Meldungen über Waldbrände unverzüglich an die Gemeinde oder an die Feuerwehr weiterzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

§ 11 Stmk. WSG § 11


(1) Die Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung obliegt dem Bürgermeister. Zur Besorgung dieser Aufgabe hat er sich der Feuerwehr zu bedienen, die mit der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei gemäß § 26 des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, LGBI. Nr. 73, beauftragt ist.

(2) Die freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Aufforderung eines Bürgermeisters Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen bestehen.

(3) Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von Feuerlösch- und Bergebereitschaften gemäß § 27 Abs. 2 und 3 des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, so obliegt die Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung dem Landeshauptmann, der den Landesfeuerwehrkommandanten zu beauftragen hat, Feuerlösch- und Bergebereitschaften einzusetzen.

(4) Behördliche Anordnungen im Sinne des § 12 und des § 13 können nur vom Bürgermeister oder in seinem Namen getroffen werden.

(5) Die Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung sind nach Anhörung des örtlich zuständigen Forstorgans zu treffen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.

§ 12 Stmk. WSG § 12


Stehen zur Bekämpfung eines Waldbrandes ausreichende Mittel aus den Beständen der Feuerwehr nicht zur Verfügung, so hat jedermann, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 2 gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung mit Ausnahme militärischer, zur Beförderung von Löschmitteln, Einrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen.

§ 13 Stmk. WSG § 13


Die Grundeigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Beseitigen bestehender Schranken und Umzäunungen, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Brandbekämpfung erforderlich ist.

§ 14 Stmk. WSG § 14


Nach einem Brand ist vom Bürgermeister eine entsprechend ausgerüstete Brandwache aufzustellen, die erst dann abgezogen werden darf, wenn jede weitere Brandgefahr beseitigt ist. Hiezu sind der Waldeigentümer, dessen Familienangehörige und Dienstnehmer und im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr heranzuziehen.

§ 15 Stmk. WSG § 15


(1) Den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren sowie den Mitgliedern von Feuerlösch- und Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 11 erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für die Mitglieder der Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden.

(2) Für den durch Eingriffe in das Privateigentum nach § 12 und § 13 entstandenen Schaden haben die zu einer Leistung oder Duldung Verpflichteten Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des tatsächlich erlittenen Verlustes.

(3) Die auf Abs. 1 und 2 gestützten Ansprüche auf Entschädigung sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen hat.

(4) (Anm.: entfallen)

 

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013)

§ 16 Stmk. WSG § 16


(1) Die anläßlich der Bekämpfung eines Waldbrandes entstandenen Kosten für

1.

die mit dem Einsatz (der Hilfeleistung) bei Waldbränden verbundenen Aufwendungen, wie Betriebskosten, Löschmittel, Verpflegungen u. dgl.,

2.

den Ersatz oder die Wiederinstandsetzung der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung unbrauchbar gewordenen oder beschädigten Einrichtungen oder Geräte,

3.

die Entschädigungsleistungen nach § 15 Abs. 1 und 2

hat der Bund zu tragen.

(2) Die Ansprüche auf Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die den Kostenersatz mit Bescheid festzusetzen hat.

(3) Die Kosten der Beschaffung der ausschließlich der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen und Geräte für Feuerlösch- und Bergebereitschaften (§ 27 Abs. 3 Landesfeuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 73/1979) in der Steiermark hat der Bund zu tragen. Vor der Beschaffung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(4) Der zivilrechtliche Anspruch des Kostenträgers auf Schadenersatz gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger bleibt unberührt.

 

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013)

§ 17 Stmk. WSG § 17


(1) Bei der Begehung von Wildbächen im Sinne des § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 sind Organe des wasserbautechnischen Dienstes und des forsttechnischen Dienstes der Behörde beizuziehen. Die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung sind zeitgerecht von der beabsichtigten Begehung zu verständigen.

(2) Werden Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ergebnis der Begehung zu berichten.

(3) Werden bei der Begehung Übelstände, die nicht von höherer Gewalt herrühren, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat die Gemeinde dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

(4) Kann ein zur Beseitigung eines Übelstandes Verpflichteter nicht festgestellt werden oder ist Gefahr im Verzuge, so hat die Gemeinde den Übelstand unverzüglich selbst zu beseitigen.

§ 18 Stmk. WSG § 18


Die von der Gemeinde nach § 17 des Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 19 Stmk. WSG § 19


Unter Behörde nach diesem Gesetz ist die im Sinne des Forstgesetzes 1975 zuständige Behörde zu verstehen.

 

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013)

§ 20 Stmk. WSG § 20


Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 und § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu EUR 2.200,– bestraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

§ 21 Stmk. WSG § 21


Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 10, 12 und 13 mitzuwirken durch

1.

Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände,

2.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

3.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

§ 22 Stmk. WSG § 22


(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen bestätigten und vereidigten Forstschutzorgane gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Forstschutzorgane nach Abs. 1 haben Dienstabzeichen und Dienstausweise, die nicht diesem Gesetz entsprechen, der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückzustellen. Die Behörde hat ihnen ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis nach diesem Gesetz auszufolgen.

§ 23 Stmk. WSG § 23


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 51 und § 52 Abs. 1 des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBI. Nr. 222/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 372/1971, soweit sie als landesgesetzliche Bestimmungen gelten, außer Kraft.

§ 24 Stmk. WSG Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Neufassung des § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 10 Abs. 4 und des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 3 und der Überschrift des § 19 sowie der Entfall des § 15 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 und des § 16 Abs. 2 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 87/2013)

Anlage

Anl. 1 Stmk. WSG


Eidesformel für Forstschutzorgane

Ich schwöre, das meiner Aufsicht anvertraute Waldeigentum stets mit möglichster Sorgfalt und Treue zu überwachen und zu beschützen, gegen alle, die den Wald in irgendeiner Weise zu beschädigen trachten oder wirklich beschädigen, ohne persönliche Rücksicht im Sinne der geltenden Vorschriften einzuschreiten, jeden Schaden möglichst hintanzuhalten, mich den mir obliegenden Pflichten ohne Wissen und Genehmigung meiner Vorgesetzten niemals zu entziehen und über das mir anvertraute Gut Rechenschaft zu geben.

Steiermärkisches Waldschutzgesetz (Stmk. WSG) Fundstelle


Gesetz vom 1. Dezember 1981 über Maßnahmen zum Schutz des Waldes (Steiermärkisches Waldschutzgesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 21/1982 (X. GPStLT EZ 7)

Änderung

LGBl. Nr. 58/2000 (XIII. GPStLT EZ 1439)

LGBl. Nr. 56/2006 (XV.GPStLT RV EZ 280/1 AB EZ 280/2)

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

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