§ 143 Stmk. VRG Amtliche Stimmzettel

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Zur Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben

a)

die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“, „Volksabstimmung“ und den Tag der Volksabstimmung,

b)

den Titel des Gemeinderatsbeschlusses und die Frage, ob der Gemeinderatsbeschluß Geltung erlangen soll,

c)

links unter der Frage das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis

zu enthalten.

(2) Finden an einem Tag mehrere Volksabstimmungen statt, müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es wird jedoch nur ein Stimmkuvert verwendet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

In Kraft seit 14.10.2005 bis 31.12.9999
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