§ 24 Stmk. SSWG 1971 Übergangsbestimmungen

Stmk. SSWG 1971 - Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

In Kraft seit 05.03.1971 bis 31.12.9999
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