§ 19a Stmk. SSWG 1971

Stmk. SSWG 1971 - Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Behörde kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG in Verfahren nach diesem Gesetz nichtamtliche Sachverständige beiziehen. Als Sachverständige können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen bestellt werden.

(2) Kosten, die der Behörde bei Durchführung der Verfahren erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Projektwerberin/dem Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann der Projektwerberin/dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2022

In Kraft seit 12.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19a Stmk. SSWG 1971


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19a Stmk. SSWG 1971 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19a Stmk. SSWG 1971


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19a Stmk. SSWG 1971


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19a Stmk. SSWG 1971 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 Stmk. SSWG 1971
§ 20 Stmk. SSWG 1971