Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. RZBG 2016

Steiermärkisches Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 2016

Stmk. RZBG 2016
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 15. März 2016 über die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung von Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 2016)

Stammfassung: LGBl. Nr. 43/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 483/1 AB EZ 483/4)

§ 1 Stmk. RZBG 2016 Inhaltliche Voraussetzungen


(1) Im Falle der vorzeitigen gänzlichen Rückzahlung von Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark, die im Rahmen von Eigenheimförderungen oder von Förderungen des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 vor 2015 gewährt wurden, wird ein Nachlass von 10 % gewährt, wenn das Darlehen weder gekündigt noch fällig gestellt ist.

(2) Allfällige Aufstockungs- sowie Nachtragsdarlehen sind gleichzeitig mit dem Darlehen zu tilgen.

(3) Das Ansuchen hat unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist die Kündigung des Darlehens zum nächsten Fälligkeitstermin zu enthalten.

§ 2 Stmk. RZBG 2016 Ablauf


(1) Nachlässe können nur auf Grund von Ansuchen gewährt werden, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einlangen.

(2) Ansuchen können nur bis zur Erreichung eines Rückzahlungsbetrages in der Höhe von € 24.000.000,-- auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes berücksichtigt werden.

§ 3 Stmk. RZBG 2016 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. April 2016, in Kraft.

Steiermärkisches Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 2016 (Stmk. RZBG 2016) Fundstelle


Gesetz vom 15. März 2016 über die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung von Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 2016)

Stammfassung: LGBl. Nr. 43/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 483/1 AB EZ 483/4)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten