§ 12 Stmk. PGG 2006 Strafbestimmungen, Pflichten des Zulassungsbesitzers

Stmk. PGG 2006 - Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
  1. (1)Absatz einsHandlungen oder Unterlassungen, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs. 5 und der Verpflichtung nach Abs. 6 sind, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Absatz 5 und der Verpflichtung nach Absatz 6, sind, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei allen Übertretungen gemäß Abs. 1 und 2 können mit Organstrafverfügungen Geldstrafen bis zu 35,- Euro eingehoben werden.Bei allen Übertretungen gemäß Absatz eins und 2 können mit Organstrafverfügungen Geldstrafen bis zu 35,- Euro eingehoben werden.
  4. (4)Absatz 4Alle Geldstrafen fließen jener Gemeinde zu, in der die Gebührenpflicht entstanden ist.
  5. (4a)Absatz 4 aBei den nach Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dassBei den nach Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde oder
    2. 2.Ziffer 2die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre,
    die Organe gemäß § 7 technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß § 37 und § 37a VStG geleistet wurde.die Organe gemäß Paragraph 7, technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß Paragraph 37 und Paragraph 37 a, VStG geleistet wurde.
  6. (5)Absatz 5Der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen eine Parkgebühr zu entrichten war, hat, falls das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
  7. (6)Absatz 6Wird ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt, so hat der Lenker dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchstzulässigen Parkdauer entfernt wird.
  8. (7)Absatz 7Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass eine Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit (zulässige Parkdauer) um bis zu zehn Minuten keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr darstellt.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 33/2012, LGBl. Nr. 66/2023Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2023,

In Kraft seit 07.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Stmk. PGG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Stmk. PGG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Stmk. PGG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Stmk. PGG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Stmk. PGG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 Stmk. PGG 2006
§ 12a Stmk. PGG 2006