Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. PGG 2006

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

Stmk. PGG 2006
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Stand der Gesetzesgebung: 06.09.2025

§ 1 Stmk. PGG 2006 Abgabenberechtigung, Gegenstand der Abgabe, Kennzeichnungspflicht


(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Kurzparkzone“ deutlich zu kennzeichnen.

(2) Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe auszuschreiben. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016

§ 2 Stmk. PGG 2006 Abgabepflichtige


Zur Entrichtung der Parkgebühr sind der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtige). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen oder auf gebührenpflichtigen Parkplätzen abstellt, hat die Parkgebühr, sofern die Verordnung nicht anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung festgelegten Kontrolleinrichtungen zu bedienen.

§ 3 Stmk. PGG 2006 (weggefallen)


§ 3 Stmk. PGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen.

§ 4 Stmk. PGG 2006 Abgabenentrichtung, Kontrolleinrichtungen


(1) Die Art der Abgabenentrichtung und die von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Ortsbild durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Dem Abgabepflichtigen dürfen, sofern die Entrichtung der Parkgebühr nicht im Wege des Handyparkens erfolgt, außer der Parkgebühr selbst keinerlei Mehrkosten erwachsen. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass jeder Abgabepflichtige während der gebührenpflichtigen Parkzeiten die Möglichkeit hat, die Abgabe in der nach Abs. 1 festgelegten Art zu entrichten. Die Verordnung des Handyparkens als einzige Art der Abgabenentrichtung ist unzulässig.

§ 5 Stmk. PGG 2006 (weggefallen)


§ 5 Stmk. PGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen.

§ 6 Stmk. PGG 2006 (weggefallen)


§ 6 Stmk. PGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen.

§ 7 Stmk. PGG 2006 Bestellung von Aufsichtsorganen


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellen. Diese sind zu beauftragen, Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen wahrzunehmen und Amtshandlungen gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG vorzunehmen.

(2) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid zu erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser nicht Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan ist.

(3) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

1.

österreichische Staatsbürger sind,

2.

eigenberechtigt, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und

3.

über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen.

(4) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 unterliegt.

(5) Personen, die nicht Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan sind, haben Folgendes nachzuweisen:

1.

die körperliche und geistige Eignung durch ein Zeugnis des Amtsarztes der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Bestellung vornehmen soll;

2.

die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse in einer mündlichen Befragung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Dabei sind festzustellen:

a)

eingehende Kenntnisse dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der Gemeinde, in der das Amt ausgeübt werden soll, und

b)

Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen sowie des VStG jeweils in dem Umfang, der zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorgans erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 8 Stmk. PGG 2006 Dienstabzeichen, Dienstausweis


(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Für Aufsichtsorgane, die nicht Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan sind, gelten zudem noch folgende Regelungen:

1.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

2.

Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

3.

Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über Art, Form und Tragen des Dienstabzeichens sowie über Inhalt und Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans;

2.

die Geschäftszahl, das Datum der Bestellung und die Bezeichnung der Behörde (§ 7 Abs. 1).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 80/2017

§ 9 Stmk. PGG 2006 Erlöschen der Bestellung


(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

1.

dem Tod,

2.

dem Widerruf der Bestellung oder

3.

dem Verzicht auf das Amt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

1.

die Tätigkeit des Aufsichtsorgans nicht mehr erforderlich ist,

2.

eine der im § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,

3.

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

4.

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

5.

die Gemeinde den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt.

(3) Ein Aufsichtsorgan, ausgenommen ein Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder ein Gemeindesicherheitswacheorgan, kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016

§ 10 Stmk. PGG 2006 Identitätsnachweis


Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei Handlungen oder Unterlassungen betreten werden, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.

§ 11 Stmk. PGG 2006 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind vom Gemeinderat zu erlassen.

§ 12 Stmk. PGG 2006 Strafbestimmungen, Pflichten des Zulassungsbesitzers


  1. (1)Absatz einsHandlungen oder Unterlassungen, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs. 5 und der Verpflichtung nach Abs. 6 sind, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Absatz 5 und der Verpflichtung nach Absatz 6, sind, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei allen Übertretungen gemäß Abs. 1 und 2 können mit Organstrafverfügungen Geldstrafen bis zu 35,- Euro eingehoben werden.Bei allen Übertretungen gemäß Absatz eins und 2 können mit Organstrafverfügungen Geldstrafen bis zu 35,- Euro eingehoben werden.
  4. (4)Absatz 4Alle Geldstrafen fließen jener Gemeinde zu, in der die Gebührenpflicht entstanden ist.
  5. (4a)Absatz 4 aBei den nach Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dassBei den nach Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde oder
    2. 2.Ziffer 2die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre,
    die Organe gemäß § 7 technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß § 37 und § 37a VStG geleistet wurde.die Organe gemäß Paragraph 7, technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß Paragraph 37 und Paragraph 37 a, VStG geleistet wurde.
  6. (5)Absatz 5Der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen eine Parkgebühr zu entrichten war, hat, falls das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
  7. (6)Absatz 6Wird ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt, so hat der Lenker dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchstzulässigen Parkdauer entfernt wird.
  8. (7)Absatz 7Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass eine Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit (zulässige Parkdauer) um bis zu zehn Minuten keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr darstellt.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 33/2012, LGBl. Nr. 66/2023Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2023,

§ 12a Stmk. PGG 2006 Personenbezogene Bezeichnungen


Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 13 Stmk. PGG 2006 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. März 2006, in Kraft.

§ 14 Stmk. PGG 2006 Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979, LGBl. Nr. 21, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2005, außer Kraft.

§ 15 Stmk. PGG 2006 (weggefallen)


§ 15 Stmk. PGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen.

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 (Stmk. PGG 2006) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025
  3. § 0 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 149/2016
  4. § 0 gültig von 07.04.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2010
  5. § 0 gültig von 28.03.2006 bis 06.04.2012

§ 1

Abgabenberechtigung, Gegenstand der Abgabe, Kennzeichnungspflicht

§ 2

Abgabepflichtige

§ 3

Bemessung der Parkgebühr für gebührenpflichtige Parkplätze

§ 4

Abgabenentrichtung, Kontrolleinrichtungen

§ 5

Bewohnerzonen

§ 6

Ausnahme von der Abgabepflicht

§ 7

Bestellung von Aufsichtsorganen

§ 8

Dienstabzeichen, Dienstausweis

§ 9

Erlöschen der Bestellung

§ 10

Identitätsnachweis

§ 11

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 12

Strafbestimmungen, Pflichten des Zulassungsbesitzers

§ 12a

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 13

Inkrafttreten

§ 14

Außerkrafttreten

§ 15

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2012, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

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