§ 5 Stmk. ÖZV 2008 Kirchenfeste

Stmk. ÖZV 2008 - Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, an den hierfür vorgesehenen Verkaufsstellen anlässlich von Kirchenfesten (wie z. B. Kirchenweihen, Pfarrfesten und Firmungen) für Reiseproviant, Erfrischungen, Devotionalien, Spielzeug, Kerzen, Naturblumen, Ansichtskarten, Fotoartikel und Reiseandenken, bei Firmungen auch für Firmungsgeschenke, gestattet.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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