§ 1 Stmk. ÖZV 2008 Sonderregelungen für bestimmte Waren

Stmk. ÖZV 2008 - Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von Backwaren werktags ab 5.30 Uhr offen gehalten werden; ihre wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit darf 87,5 Stunden betragen.

(2) Die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit für Verkaufsstellen für Süßwaren darf 87,5 Stunden betragen.

(3) Verkaufsstellen für Naturblumen und Verkaufsstellen für Obst im Gelände oder am Eingang von Krankenhäusern dürfen an Samstagen (werktags) bis 19.30 Uhr offen gehalten werden; ihre wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit darf 87,5 Stunden betragen.

(4) Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind im Handel mit Kerzen, Grablichtern und Naturblumen am Muttertag, am 30. Oktober, 23. und 24. Dezember, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen, und am 1. November eines jeden Jahres innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, gestattet.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Stmk. ÖZV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Stmk. ÖZV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Stmk. ÖZV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Stmk. ÖZV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Stmk. ÖZV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Stmk. ÖZV 2008