§ 6 Stmk. NPG Verfahren

Stmk. NPG - Nationalparkgesetz Gesäuse

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Vor Erlassung einer Verordnung nach den §§ 4 und 5 sind zu hören:

1.

die Gemeinden, auf die sich der Nationalpark erstrecken soll bzw. erstreckt,

2.

der Bund,

3.

der Umweltanwalt,

4.

die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark,

5.

die Steirische Landesjägerschaft,

6.

der Fischereibeirat,

7.

der Verband der Einforstungsgenossenschaften, sofern Einforstungsrechte berührt werden,

8.

der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband,

9.

der Österreichische Alpenverein, die Naturfreunde Österreichs,

10.

der Umweltdachverband,

11.

die Verkehrsträger im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2001,

12.

die an das Gebiet angrenzenden Grundeigentümer.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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